Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 2Artikel 11, Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Anhängige Verfahren
(Anm.: zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988)Anmerkung, zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,Paragraph 2, (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII auch nach dem 28. Februar 1993;die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
(Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,(Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.) (4)Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII die bisherigen Landesgerichte,auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben die bisherigen Landesgerichte,
(Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
(5)Absatz 5,(Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.) (6)Absatz 6,(Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.) (7)Absatz 7,Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.Ungeachtet des Artikel römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.
Dokumentnummer
NOR12160285
Alte Dokumentnummer
N2199326074J